Die DB Netz AG hatte  im Jahr 2012 ohne eisenbahnrechtliches Genehmigungsverfahren eine Weiche, die vorher weiter entfernt war, in unmittelbare Nähe zu einem Wohnhaus direkt am Bahndamm an der linksrheinischen Bahnstrecke Mainz-Koblenz verschoben. Seitdem klagen die Bewohner über mehr Lärm und mehr Erschütterungen.

Der vom EBA ermittelte Dauerschallpegei am Wohnhaus lag bereits vor Einbau der Weiche bei 70 dB (A). Es sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang es durch den Einbau der Weiche zu einer Steigerung der Lärmimmissionen gekommen ist. Ebenso gebe es keine Erkenntnisse darüber, dass der Einbau der Weiche überhaupt zu einer Steigerungder Lärmimmissionen geführt haben könnte.

Ein von einem Ingenieurbüro erstellter Messbericht belegt, dass der für Erschütterungen einschlägige Anhaltswert der  DIN 4150 sowohl tags als auch nachts durch die Beurteilungsschwingstärke am Wohnhaus überschritten ist. Eine Aussage über eine eventuelle Steigerung des Beurteilungspegels bezüglich des Bahnlärms lasse sich daraus nicht ableiten....

Auch handele es sich bei dem Einbau der Weiche nicht um eine wesentliche Änderung. Bei Bau oder wesentlicherÄnderung sei nach § 41 BlmSchG lediglich sicherzustellen , dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermieden werden könnten.

Bei einem Dauerschallpegei am Wohnhaus vor Einbau der Weiche von über 70 dB (A) und einer Überschreitung des Anhaltswert bei Erschütterungen tags als auch nachts lehnt das EBA den Antrag ab, da die Antragsteller nicht den Nachweis erbringen konnten, dass Immissionen und Erschütterungen - noch über die bereits bestehenden Grenzwertüberschreitungen hinaus - weiter zugenommen haben.

Das EBA behauptet letztlich, dass selbst bei einem Lärmpegel von über 70 dB(A) keine Gesundheitsgefährdung bestünde - und widerspricht damit der bundesgerichtlicher Rechtsprechung.

Der Bescheid des Eisenbahnbundesamtes (EBA) erinnert stark an ein ebenso zynisches Urteil des Bay VGH, 20 A 99.40024,S.22 vom15.01.01.

In dem Urteil vertrat das Gericht damals die Auffassung, dass Schienenlärm "angenehmer sei als Straßenverkehrslärm u.a. mit der Begründung:

" Bei der streitgegenständlichen Ausbaustrecke werden ca. 586 Züge ..erwartet, d.h. bei gleichmäßiger Verteilung auf den ganzen Tag alle 2,54 Minuten ein Zug. Diese Zugfolge lässt Lärmpausen entstehen, wobei sich die Pausen noch verlängern, da sich die Züge teilweise überschneiden".. im Gegensatz zum Straßenverkehrslärm, wo bei einer derart hohen Lärmbelastung Lärmpausen nicht mehr vorkommen. Also gilt der Schienenbonus.

Es hat noch 15 Jahre gedauert bis der Schienenbonus - wenigstens bei Neubaustrecken - abgeschafft wurde.

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