Geschwindigkeitsbegrenzung
zur Reduzierung von Schienenlärm
Güterzüge wecken nachts Tausende von Anliegern an Schienenwegen. Die Bahn verweigert an allen alten Strecken den geforderten Schallschutz, wenn es an einer wesentlichen baulichen Änderung der Strecke und damit der Anwendbarkeit der Verkehrslärmschutzverordnung fehlt.Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 5. Juni 2014 die Bahn „verurteilt, es zu unterlassen, von der Eisenbahnstrecke 5560 (Münchner Nordring) aus auf das Wohneigentum der Kläger mit Betriebslärm“ oberhalb des Grenzwertes der Verkehrslärmschutzverordnung „einzuwirken“. Der Bahn wird für „jede Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht“.
"Das Urteil ist über den Einzelfall hinaus bundesweit bahnbrechend, weil es allen Anliegern von Schienenstrecken des Bestandes einen Anspruch auf Maßnahmen des aktiven Schallschutzes – sprich eine Reduzierung der Geschwindigkeit von Güterzügen in Wohngebieten auf faktisch 30 km/h – eröffnet."
Möller-Meinecke: 05.06.14: Landgericht München verpflichtet Bahn, den Schienenlärm zu reduzieren und zu Schadensersatz
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Abschätzung der Wirkung"Halbierung der Geschwindigkeit" für Güterzüge
Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen im Schienenverkehr
Dirk Windelberg
29.10.15
Wegweisendes Urteil des OVG Magdeburg vom 17.7.2014
Das Gericht rügte, dass das Eisenbahnbundesamt die Möglichkeit, den Bahnlärm auch durch Geschwindigkeitsbegrenzungen zu bekämpfen, nicht in Erwägung gezogen hatte.
Gutachten im Auftrag des hessischen Umweltministeriums, Dez. 2013
Die Zulässigkeit von Geschwindigkeits-und Durchfahrtbeschränkungen für laute Güterzüge im Mittleren Rheintal aus der Warte des deutschen und europäischen Rechts
Antwort (Ministerium Rheinland/Pfalz) auf Kleine Anfrage zum Gutachten Zulässigkeit von Geschwindigkeits-und Durchfahrtbeschränkungen für laute Güterzüge (28.11.14)