Das Glossar bietet zu den Begriffen Kurzbeschreibungen, weiterführende Links und Kommentare an. Die im Glossar gesammelten Begriffe sind auf der Website durch einen kleinen Stern gekennzeichnet.
freiwillige Maßnahme des Bundes. Es besteht kein Rechtsanspruch
Unverändert fortbestehende Schienenwege unterliegen nicht der Verkehrslärmschutzverordnung. Deshalb stellt der Bund seit 1999 jährlich Mittel für das Programm "Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes" bereit. Bevorzugt werden Streckenabschnitte saniert, bei denen die Lärmbelastung besonders hoch ist und an denen viele Anwohner betroffen sind.
“Die gegenwärtige Praxis des Bundes und einiger Länder, Lärmsanierung zu betreiben entsprechend der Haushaltslage – aber ohne Rechtsanspruch der Betroffenen -, reicht nicht aus, zumal die dabei angewandten Sanierungs- Immissionsgrenzwerte wesentlich zu hoch sind.“