Die Stadt winkt ab. Eine Kostenübernahme stehe „nicht zur freien Disposition“. Es sei „völlig abwegig, aus dem Urteil einen Ansatz zur Verteilung von Mehrkosten auf die Projektpartner abzuleiten“. Das Gericht habe nur die Grundsatzfrage geklärt, dass die Stadt sich am Projekt beteiligen durfte. Einen Fingerzeig auf einen möglichen Mitzahler liest die Stadt aus dem Urteil allerdings heraus. Das Gericht weise darauf hin, dass der Bund eine Gewährleistungsverantwortung für den Schienenbau und den Bau von Bahnhöfen wahrnehme.

siehe auch Konnexitätsprinzip

 

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