01.08.14 - Gericht legt Bahn die Kosten von Schallschutzfenstern auch für Strecken des Bestandes auf

Landgericht Bochum verpflichtet die Deutsche Bahn Netz AG, den Anwohnern der Bahnstrecke Hamm - Oberhausen die Kosten für passiven Schallschutz zu erstatten - Musterklagen haben Erfolg.

1. Der Fall

Tausende von Anwohner der Güterbahnstrecke Hamm – Osterfeld werden seit Jahren durch Bahnlärm in der Nutzung ihrer Wohnungen beeinträchtigt. Die Lärmwerte liegen in den Wohngebieten oberhalb der beim Streckenneubau einzuhaltenden Vorsorgewerte der Verkehrslärmschutzverordnung (59/49 dB(A)), aber nur nachts auch oberhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Schwelle eines enteignungsgleichen Eingriffs (60 dB(A)). 

2. Das Urteil

In sechs Musterklagen hat das Landgericht Bochum den Anwohnern recht gegeben und die Deutsche Bahn Netz AG verpflichtet, die Kosten von Schallschutzfenstern zu bezahlen. Das Gericht verpflichtet die Bahn im Urteil vom 30. Juli 2014 (Aktenzeichen I – 6 O 443/09) konkret dazu, den Klägern »die Kosten für den Bau und Unterhalt sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger passiver Schallschutzmaßnahmen zu erstatten, die geeignet und notwendig sind, um wesentliche Beeinträchtigung durch Verkehrsgeräusche des Betriebs der Bahnstrecke Hamm – Oberhausen abzuwenden«.

3. Was ist neu?

Das wirklich rechtlich Neue an dem Urteil ist, dass bei Strecken des Bestandes erstens ein gerichtlich einklagbarer Rechtsanspruch auf Lärmschutzfenster zuerkannt wird und zweitens der Anspruch schon beim Überschreiten der um 11 dB(A) niedrigeren Werte der Lärmvorsoge (tags/nachts 59/49 dB(A)) beginnt. Bislang leistete die Bahn nur freiwilligen Lärmschutz ab der Schwelle von 70/60 dB(A) und das nur nach den begrenzten Mitteln eines Haushaltspostens der Bundesregierung. Mit den Vorsorgewerten weitet das Urteil den Korridor der Anspruchsberechtigten bundesweit um ca. 250 Meter beidseits der Bahntrassen aus.

4. Das Maß des konkreten Bahnlärms

Die 77 km lange Bahnstrecke wird ausweislich des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens derzeit täglich von 61 Güterzügen mit einer Länge von bis zu 700 m und einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h befahren. Dies bewirkt selbst an dem am weitesten von der Bahntrasse entfernten (46 Meter) Wohnhaus eines Musterklägers noch einen Beurteilungspegel von tags/nachts 60/62 dB (A). Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung sind damit nachts um 13 dB überschritten. Dies in Dezibel berechnete logarithmische Maß des Schalldruckpegels lässt sich – so Matthias Möller–Meinecke – als Faustformel so übersetzen, dass 10 dB Unterschied etwa als doppelte Lautstärke wahrgenommen werden. Im Umkehrschluss muss die Bahn die Geschwindigkeit der Züge von 100 auf 30 km/h reduzieren, um hier den Grenzwert noch einzuhalten. 

5. Wer hat Anspruch auf Lärmschutzfenster?

Nach der Bewertung des Klägeranwalts Matthias Möller–Meinecke eröffnet das Urteil auch weiteren tausenden - von seiner Kanzlei schon teilweise vertretenen - Anliegern in einem Korridor von 300 Metern beidseits nicht nur dieser Bahnstrecke in Hamm, Datteln, Recklinghausen, Herten, Gelsenkirchen, Bottrop, Essen und Oberhausen, sondern auch bundesweit den Anliegern aller durch nächtlichen Güterzugverkehr stark frequentierten Bahnstrecken wie etwa im Rheintal einen Anspruch auf Kostenerstattung von Schallschutzfenstern.

6. Nur das Klagen verhilft zu Lärmschutz

Die Bahn leistet die neuen Fenster nicht freiwillig, sondern schöpft wie auch in den bundesweit an rund einem Dutzend Gerichten anhängigen Verfahren  wohl auch hier den Instanzenzug aus. Daher rät Rechtsanwalt Möller-Meinecke seinen Mandanten, die auf die Weichenstellung des Urteils gewartet hatten, nun zur Klage, damit sie endlich mit Lärmschutz ungestört von der Bahn schlafen können.

7. Klageziel ist Tempolimit für die Bahn

Abgewiesen hat das Urteil den weitergehenden Antrag auf aktiven Lärmschutz, etwa durch eine Geschwindigkeitsreduzierung der Güterzüge oder andere Methoden des aktiven Schallschutzes (Gabionen, Schienenstegdämpfer, Unterschottermatten usw.). „Mit Tempo 30 km/h würden die Züge nachts die Grenzwerte einhalten“ erläutert der Rechtsanwalt das engagierte Ziel seiner Mandantschaft: „Mit Tempo 30 in Wohngebieten für die Bahn würden auch wieder ungestörte Gespräche auf Balkonen und Terrassen möglich. Das Landgericht München I hat im Urteil vom 5. Juni 2014 den dortigen vier Musterklägern dementsprechend schon Recht gegeben“. Dieses weitergehende Ziel werden die Musterkläger hier im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm verfolgen. 

8. Zusätzliche Informationen zum Bahnlärm

Das Urteil wird nach Eingang der noch ausstehenden schriftlichen Begründung auf der Homepage des Klägeranwalts unter www.Moeller-Bahn.de publiziert; dort stehen zahlreiche weitere Informationen zu Abwehr von Bahnlärm zur Verfügung. Die bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei bietet dort Immobilieneigentümern die kostenfreie Prognose an, ob an ihrem Wohnhaus die Grenzwerte überschritten sind und Lärmschutzfenster beansprucht werden können.

RA Matthias Möller-Meinecke

 

 

 

 

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