Schienenbonus?  Wann gilt die versprochene Abschaffung?

Die Bundestagsfraktion der SPD feierte am Tag des Lärms 2013 die „Abschaffung des Schienenbonus“ (PM Dok. 522) als Verhandlungserfolg für die SPD. Die um fünf Dezibel niedrigeren Grenzwerte sollen danach angeblich „verbindlich für alle Neu- und Ausbaumaßnahmen gelten“, würden jedoch auch auf die freiwillige Lärmsanierung ausgeweitet, so dass auch im Bestand Auswirkungen spürbar werden. Wir haben dies einer Prüfung unterzogen. Das Ergebnis ernüchtert. Wir dokumentieren daher unseren Prüfungsweg.  

1.       Die Berechnung des Bahnlärms   Anlage 2 (BGBl. I 1990, 1045f.) zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung gibt in Satz 1 eine Berechnungsformel für den Beurteilungspegel bei Schienenwegen vor. Die Formel enthält den Summanden S. Dieser wird in Satz 6 wie folgt definiert: „Korrektur um minus 5 dB(A) zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms.“ (kurz: Schienenbonus).

2.       Bewertung   Rechtsanwalt Matthias Möller – Meinecke begründete in einer Veranstaltung mit Anwohnern einer Bahntrasse in Herten die Abschaffung der Schienenbonus, »weil ein solcher Abschlag vom notwendigen Gesundheitsschutz gerade bei nächtlichen Güterbahnverkehr nach der Bewertung von Umweltmedizinern und des die Bundesregierung beratenden Sachverständigenrats für Umweltfragen nicht zu begründen ist.« Er kritisierte, dass die Bundesregierung diese Besserstellung der Bahn gegenüber den Verkehrsträgern Straße und Luftverkehr erst in drei Jahren und dann nur beschränkt auf die Planung von Neubaustrecken streichen will, denn »nächtlicher Güterbahnlärm auf den Strecken des Gleisbestands ist für den Nachtschlaf ebenso störend wie Fluglärm«, weshalb eine Schienenmalus auch für Bestandsstrecken geboten sei. Siehe Fach - Forum Bahnlärm

  3.       Die politische Absicht   Im Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode der Bundesrepublik Deutschland ist die Absicht vereinbart, "den Schienenbonus schrittweise [zu] reduzieren mit dem Ziel, ihn ganz abzuschaffen" Das dieses Ziel umsetzende „Elfte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wurde nach Anrufung des Vermittlungsausschusses am 23. April 2013 in die Wege geleitet.   Die Änderung von § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sieht eine Streichung des Schienenbonus aber nur für Schienenwege vor, deren Planfeststellungsverfahren zeitlich am 1. Januar 2015 noch nicht eröffnet ist.

4.       Der Gesetzeswortlaut   „Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des (§ 43 Abs. 1 BImSchG) Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.“

  5.       Die Wirkung für die Praxis   Die Wirkung der Rechtsänderung kommt für zehntausende Anwohner von Neu- und Ausbaustrecken zu spät. Denn ihnen wird die gebotene Steigerung beim Lärmschutz verwehrt. Dazu ein Beispiel: Die rund 73 Kilometer lange Strecke Emmerich–Oberhausen ist ein Teilstück des zukünftig verstärkt genutzten europäischen Güterverkehrskorridors von Rotterdam nach Genua. Sie erhält ein drittes Gleis. Die Planung ist in 12 Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt. Weil alle Verfahren bsi 31.12.2015 eröffnet sind oder werden, ist die Abschaffung des Bonus hier nicht anwendbar.   Umso dringlicher sind die Bürger und die Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V., der ebenfalls ein Klagerecht dagegen eröffnet ist, gefordert, in qualifizierten Einwendungen darzulegen, dass der Schienenbonus verfassungswidrig das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einschränkt und schon deshalb nicht anzuwenden ist.      

Aktuell liegen vom 14. Mai bis zum 13. Juni 2014 die Planfeststellungsunterlagen für den Abschnitt 3.4 im Emmericher Rathaus (Geistmarkt 1, 46446 Emmerich am Rhein), Raum 101 (Europasaal, I. OG), zur Einsichtnahme öffentlich aus.   

Nach einer Abschätzung der DB Netz AG sind bei der fachlich gebotenen vollständigen Abschaffung des Schienenbonus' Sanierungen auf einer Länge von 1.200 km erforderlich. Im Klartext schädigt die Bundesregierung durch den im Staatseigentum stehenden Bahnkonzern Millionen von Anwohnern durch gesundheitsschädlichen Schienenlärm rechtswidrig in ihren Grundrechten aus Art. 2 und 14 GG, ein eklatanter Verfassungsverstoß.

 

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