Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigt mit seinem Urteil das Urteil des Verwaltungsgerichtes Freiburg vom 25. Juli 2014. Die Klage auf Umsetzung der Lärmminderungsmaßnahme „BüG“ wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25. Juli 2014 zurück: Der Klägerin stehe kein wehrfähiges subjektives Recht auf Durchsetzung ihres Lärmaktionsplans gegen die Beklagte zu.

Mahlberg verliert gegen die Bahn

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 25.7.2016,10 S 1632/14

Kommentar

1. Der VGH BW läßt es offen, ob ein Anspruch der Gde. Mahlberg auf Durchsetzung des Lärmaktionsplans nach dem 1.1.2015 überhaupt besteht, weil ab diesem Zeitpunkt das Eisenbahnbundesamt für die Lärmaktionsplanung für Eisenbahnstrecken zuständig ist (vorher war es nach Bundes- und BW-Landesrecht die Kommune)

2.a) Der Lärmaktionsplan ist keine außenwirksame Norm und ist daher für die DB Netz AG nicht bindend.

2b) Der Lärmaktionsplan hat zwar eine verwaltungsinterne Bindungswirkung, aber die DB Netz AG ist kein Träger öffentlicher Verwaltung, weil sie ein privatrechtlich organisiertes Wirtschaftunternehmen ist, auch wenn sie materielle Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. "Der Umstand, dass die Beklage trotz privatrechtlicher Organisation als Wirtschaftsunternehmen (Art. 87e Abs . 3 Satz 1 GG) kein "reines" privatwirtschaftliches Unternehmen ist, sondern (auch) funktional materielle Verwaltungsaufgaben erfüllt (...), führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, sie als Behörde eines Trägers öffentlicher Verwaltung anzusehen."

3. Der VGH BW kommt zu dem Ergebnis, dass nur das EBA - "bei einer Gesamtschau von §§ 4a, 5 und 5a AEG" - die Anordnungsbefugnis gegenüber der DB Netz AG zur Durchsetzung der Festlegungen eines Lärmaktionsplans besitzt.

 

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