15.07.16 - Umweltinformationsgesetz (UIG) eröffnet Akteneinsicht

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) eröffnet Akteneinsicht beim Eisenbahn - Bundesamt, Beim Regierungspräsidium als Anhörungsbehörde und bei der Deutschen Bahn Netz AG schon nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Antragsunterlagen für einen Streckenausbau oder Neubau

Jede Person hat nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen - wie etwa das Akteneinsichtsrecht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz für Personen, die ihre Beiziehung als Beteiligte gemäß § 13 beantragt haben - unberührt.

Zu den Informationspflichtenstellen gehören die öffentliche Verwaltung und damit auch das jeweils örtlich zuständige Eisenbahn - Bundesamt, das Regierungspräsidium oder die Bezirksregierung als Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren und Privatunternehmen, die sich mehrheitlich im öffentlichen Eigentum befinden, was bei der Deutschen Bahn Netz AG und ihren Tochterunternehmen wie etwa der DB Projektbau GmbH der Fall ist.

Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden.

Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Vor diesem Hintergrund ist es dringend geraten, zugleich mit dem Begehren auf die Information einen Antrag zu formulieren, auf welchem Weg die Information zugänglich gemacht werden soll (etwa per E-Mail, CD-ROM, DVD, Fernkopie oder Fotokopie per Briefpost). Dieser beantragte Weg ist dann für die auskunftspflichtige Stelle verpflichtend.

Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10 UIG, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.im Umkehrschluss folgt daraus, dass sich die informationspflichtige Stelle gegenüber dem Anspruch auf Zugänglichmachung der Umweltinformation nicht mit dem Hinweis verweigern kann, der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes sei dann verletzt, wenn nur ein Bürger die Information beanspruche und eine Offenlegung der Information in den kommenden Monaten bevorstehe. Das Gesetz will zudem die Umweltinformation zeitnah dem Bürger zum Verfügung stellen; dieser muss also nicht auf die Offenlegung der Planungsunterlagen warten, sondern kann vorzugsweise beim Eisenbahn - Bundesamt als Planfeststellungsbehörde oder dem Regierungspräsidium als Anhörungsbehörde den Anspruch auf Zugang zu den darin enthalten den Umweltinformationen, insbesondere der Schalltechnischen Untersuchung, geltend machen.

Soweit ein Anspruch auf Zugang zu Umwelt Information besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der beiden nachgenannten Fristen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 Umweltinformationsgesetz) zugänglich zu machen.

Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt,
und endet

1. mit Ablauf eines Monats oder

2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

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Matthias Möller-Meinecke EDIFICIA Möller-Meinecke & Prell Rechtsanwälte Fürstenbergerstrasse 168
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siehe auch: zur Vorgehensweise in einem Planfeststellungsverfahren

 

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