Ein Landratsamt im Schwarzwald untersagte in einer naturschutzrechtlichen Anordnung den Betrieb einer Privatbahn in den Wintermonaten, weil in einem Tunnel seltene Fledermausarten überwinterten und diese durch den Bahnbetrieb im Winterschlaf gestört, wenn nicht getötet würden ("Sauschwänzlebahn").

Nachdem das VG Freiburg zunächst den Bescheid des Landratsamts bestätigt hatte, entschied nun der VGH BW, dass das Landratsamt sachlich nicht zuständig und die Betriebsuntersagung daher offensichtlich rechtswidrig gewesen sei.

Der VGH BW hielt aber nachträgliche, aus Gründen des Naturschutzes gebotene betriebliche Beschränkungen des Bahnbetriebs für möglich.

Diese betrieblichen Beschränkungen des zulässigen Betriebs einer planfestgestellten Eisenbahnstrecke (hier: Planfeststellung im Jahr 1978) können aber nur von der Planfeststellungsbehörde - in einem wiederaufgegriffenen Planfeststellungsverfahren bzw. im Wege eines Teilwiderrufs des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses - angeordnet werden.

Die Entscheidung, ob nachträgliche Verstöße gegen das bei der Planfeststellung zu prüfende materielle Recht zum Anlass genommen werden, das Planfeststellungsverfahren wieder aufzugreifen bzw. einen Teilwiderruf auszusprechen (etwa nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), obliegt indes allein der Planfeststellungsbehörde bzw. der Behörde, die nunmehr für den Erlass des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig wäre.

Der VGH BW meint, dass aus Anlass der seinerzeitigen Planfeststellung auch durchaus Einschränkungen aus Gründen des Naturschutzes hätten getroffen werden können (das BNatSchG ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1.1.1977 in Kraft getreten und hat das Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst). "Nach alldem könnten inzwischen möglicherweise aus Gründen des Naturschutzes gebotene Einschränkungen des Betriebs - etwa im Hinblick auf anderenfalls zu besorgende Verstöße gegen das Habitat- und/oder Artenschutzrecht - nur in einem wiederaufgegriffenen Planfeststellungsverfahren bzw. im Wege eines Teilwiderrufs von der Planfeststellungsbehörde und nicht nach § 3 Abs. 2 BNatSchG von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet werden."

 

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