Das BVerwG hat am 14.6.2016 in der Frage der Zulässigkeit der Mitfinanzierung von Bahnbaumaßnahmen durch Kommunen und Bundesländer entschieden, dass eine Mitfinanzierung praktisch uneingeschränkt zulässig sei.

Das BVerwG hat sich dabei aber nicht auf die Begründung der Vorinstanz beim VGH BW gestützt, sondern die Auffassung vertreten, dass die DB AG nach Art. 87e Abs. 3 GG ausschließlich "als Wirtschaftsunternehmen" tätig ist, d.h. die DB AG unterliegt als privates Wirtschaftsunternehmen nicht den grundgesetzlichen Schranken des Art. 104a Abs. 1 GG ("Konnexitätsprinzip"), sondern ist in ihrem Handeln und in der Finanzierung frei (d.h. nur durch die allgemeinen Gesetze für privatrechtliche Unternehmen begrenzt).

Die Argumentation des BVerwG hat nicht nur die Kläger ("Stuttgart 21") überrascht, die die Frage aufwerfen, ob das BVerwG die Grenzen der Privatisierung öffentlicher Aufgaben, die das BVerfG im Fraport-Urteil gesetzt hat, nicht etwa überdehnt hat und die daher Verfassungsbeschwerde einreichen wollen.

Die Argumentation des BVerwG wirft auch eine Reihe weiterer gravierender Fragen in Bezug auf den Bahnlärm auf. Denn wenn die DB AG nicht als "verlängerter Arm des Staates" zu sehen ist, dann kann es sich beim Bahnlärm auch nicht um zu privilegierende hoheitliche Emissionen handeln.

siehe auch

Konnexitätsprinzip
Stuttgart 21 Bürgerdialog
y-Trasse - Dialogforum Schiene-Nord

 

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