24.05.16 - Bürgerbegehren gegen die Beteiligung der Stadt Stuttgart am Projekt "Stuttgart 21"

Nach dem Konnexitätsprinzip wird in Art. 104a Abs. 1 Grundgesetz geregelt, dass Bund und Länder grundsätzlich gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Kurz: Die Ausgabenlast folgt der Aufgabenlast.  „Wer bestellt, soll bezahlen.“

Die Frage der Zulässigkeit der Mitfinanzierung von Bahnbaumaßnahmen durch Kommunen und Bundesländer (vgl. auch "Offenburg-Tunnel") ist Kern der Revision der Entscheidung des VGH BW vor dem BVerwG:

Termin: Dienstag, den 14.06.2016 10:00 Uhr
1\. K.-S., 2. W., 3. L. - RA Röttgen & Kluge PartG mbB, Berlin - ./. Landeshauptstadt Stuttgart -
RA Deubner & Kirchberg Partnerschaft mbB, Karlsruhe

BVerwG 10 C 7.15 (VGH Mannheim 1 S 1949/13; VG Stuttgart 7 K 4182/11)

Zulassung eines Bürgerbegehrens gegen die Beteiligung der Stadt Stuttgart am Projekt „Stuttgart 21“

Kläger in diesem Revisionsverfahren sind drei Vertrauensleute und Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens, mit dem der Ausstieg der Stadt Stuttgart aus der Finanzierung des Projekts „Stuttgart 21“ erreicht werden soll. Sie sind der Auffassung, die Mitfinanzierung des Projekts durch die Stadt im Wege mehrerer vertraglicher Vereinbarungen verstoße gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Mischfinanzierung aus Art. 104 a Abs. 1 GG. Die Stadt Stuttgart lehnte die Zulassung des Bürgerbegehrens ab, weil es auf ein rechtswidriges Ziel - eine vertragswidrige Beendigung der Verpflichtungen der Stadt - gerichtet sei.

Die Klage hiergegen blieb vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die formalen Anforderungen an die Einreichung eines Bürgerbegehrens als erfüllt, das Begehren jedoch ebenfalls als unzulässig, weil auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet, angesehen. Die Mitfinanzierung des Projektes durch die beklagte Stadt verstoße nicht gegen Art. 104 a Abs. 1 GG, so dass die Stadt sich auch nicht unter Berufung auf einen solchen Verstoß von ihren Finanzierungsverpflichtungen lösen könne. Das verfassungsrechtliche Verbot der Mischfinanzierung stehe einer gemeinsamen Finanzierung einer Maßnahme durch mehrere Aufgabenträger nicht entgegen. Die Stadt Stuttgart nehme mit ihrer finanziellen Beteiligung an dem Projekt ihre eigene Zuständigkeit für die städtebauliche Entwicklung auf 100 ha bisheriger Bahnfläche in bester Innenstadtlage wahr, die im Zuge der Verwirklichung freiwerden sollen. Der Finanzierungsbeitrag der Stadt sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, wobei der Stadt beim Eingehen vertraglicher Verpflichtungen insoweit ein prognostischer Beurteilungsspielraum zukomme.

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und sehen durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auch Verfahrensrecht verletzt. Im Wesentlichen machen sie geltend, das Projekt „Stuttgart 21“ sei ein Bahnprojekt, aber nicht gleichzeitig ein städtebauliches Projekt. Die Stadt finanziere daher eine fremde Aufgabe mit, um später auf dieser Grundlage eine abgrenzbare eigene Aufgabe durchführen zu können. Eine solche Mitfinanzierung verstoße gegen das Verbot von Doppelkompetenzen.

Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (1 S 1949/13).

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