Wer als Wohn­anlieger durch Bahnlärm wesentlich in der Wohn­nutzung auch bei geschlossenem Fenster beein­trächtigt wird, hat nach der Recht­sprechung des Bundes­gerichtshofes einen Anspruch, dass die Bahn ihm die Mehr­kosten für neue Schall­schutz­fenster bezahlt.

Die Deutsche Bahn muss die Mehrkosten für Schallschutzfenster zahlen. Das hat das Amtsgericht in St. Goar entschieden. Das Haus der Klägerin liegt direkt an den Schienen. Um den Lärm der vorbeifahrenden Züge fernzuhalten, ließ sie sich neue Schallschutzfenster einbauen. Die Mehrkosten forderte die Frau von der Deutschen Bahn ein. Doch diese weigerte sich zu zahlen. Das Amtsgericht in St. Goar gab der Frau Recht. Die Bahn hat angekündigt in Berufung zu gehen.

Mit Blick auf die 10 Jahre alte Rechtsprechung des BGH ist dies kein Präzedenzfall, wohl aber eine Ermutigung für zahlreiche andere auch nicht rechtsschutzversicherte Bahnanlieger.

  • 29.09.16 - Ärger um Bahnlärm beim Ortstermin mit Richter: Züge fahren langsamer und seltener

Darf die Deutsche Bahn bei der Verhörung des Bahnlärms die Züge langsamer fahren lassen?

Schallschutz gegenüber dem Lärm einer Güterverkehrstrecke ist das Klageziel von sechs Musterkläger vor dem Oberlandesgericht Hamm. Die drei Berufsrichter ordnen eine Beweisaufnahme zur Lautstärke und Lästigkeit des Bahnbetriebs in den Wohnhäusern am Bahndamm an und opfern dafür ihren Feierabend.

Zur Vorbereitung und ohne Information des Gerichts lässt die Bahn die Schienen besonders lärmmindernd pflegen und nach Erscheinen des Gerichts halbiert sich überraschend die Fahrtgeschwindigkeit der Güterzüge. Das bringt nach Bewertung eines Sachverständigen eine erhebliche Lärmminderung (-6 dB(A)). Zudem muss das Gericht bis zu 40 Minuten auf Güterzüge warten, die sonst alle Viertelstunde fahren. Überraschend verkehren auch nur besonders lärmarme und sehr kurze Güterzüge. Das Gericht wird dadurch düpiert.

Jetzt stellen die Kläger die Frage: Darf die Deutsche Bahn Netz AG als Prozesspartei eine Beweisaufnahme so verfälschen?

 

 

 

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