Defizit im Lärmschutzrecht

"Auch wenn es nicht im Zentrum der Planung von Verkehrsvorhaben steht - als größtes Defizit des Verkehrslärmschutzes im geltenden Recht ist das Fehlen eines Rechts der Lärmsanierung zu nennen. Die Rechtsordnung betrachtet das Wachstum des Verkehrsaufkommens auf bestehenden, früher einmal rechtmäßig geplanten Straßen- und Schienenwegen als irrelevant. § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV normieren Vorsorgewerte für neue oder wesentlich veränderte Verkehrswege, keine Sanierungswerte für bestehende Verkehrswege. Sie gibt weder - anders als im Anlagenrecht - eine Möglichkeit zum Erlass nachträglicher Anordnungen, noch die Möglichkeit eines ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses wegen gewachsenen Verkehrsaufkommens."

Fazit:
"Lässt man die vorstehend aufbereiteten Detailprobleme Revue passieren, so drängen sich vielleicht drei Eindrücke auf.

1. Der Verkehrslärmschutz ist ohne Zweifel verbesserungsfähig und verbesserungsbedürftig.

2. Das geltende Recht in seiner Begrenztheit erscheint ungeachtet dessen wirksam und ist weithin zur alltäglichen Routine geworden, wie uns z.B. die allenthalben entstandenen Lärmschutzzäune vor Augen führen.

3. Das „Klein-Klein“ der skizzierten rechtlichen Auslegungskonflikte ist Ausdruck dieser Wirksamkeit, doch darf es die ungelösten Probleme des Verkehrslärmschutzes nicht vergessen machen: Lärmschutz ist und bleibt unverändert eine Daueraufgabe für die Zukunft."

Prof. Dr. Helmuth Schulze - Fielitz, Würzburg

erschienen in der Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Heft 5 2001, S. 181

 

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