Stuttgart 21 - Klage gegen Mitfanzierung durch die Stadt

siehe auch Konnexitätsprinzip

Der VGH Baden-Württemberg entschied am 21.4.2015, 1 S 1949/13 (nicht rechtskräftig) in Sachen Antrag auf ein Bürgerbegehren gegen Stuttgart21 , dass die Bundesländer und Kommunen unter bestimmten Umständen Eisenbahnbaumaßnahmen mitfinanzieren dürfen.

Denn das in Artikel 104 a Absatz 1 GG verankerte "Konnexitätsprinzip" verbiete zwar, dass der Bund die Erfüllung von Aufgaben mitfinanziere, für die ausschließlich Länder und Gemeinden zuständig seien, und dass Länder und Gemeinden die Wahrnehmung von Aufgaben mitfinanzierten, die zur alleinigen Verwaltungszuständigkeit des Bundes gehörten.

Artikel 104 a Absatz 1 GG lautet: "Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt."

Es verbiete aber nicht, dass Bund, Länder und Gemeinden bei der Wahrnehmung jeweils eigener Aufgaben zusammenarbeiteten, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Solche "Mit-Finanzierungen" seien zulässig, wenn sich die Verwaltungszuständigkeiten verschiedener Hoheitsträger bei der Verwirklichung eines Projekts überschnitten, also jeder Hoheitsträger eigene, definierbare Aufgaben erfülle.

Die finanzielle Beteiligung der Stadt Stuttgart am Projekt Stuttgart 21 sei daher aufgrund ihrer kommunalen Zuständigkeit für die städtebauliche Entwicklung gerechtfertigt. Die Beklagte wolle 100 ha bisheriger Bahnflächen in bester Innenstadtlage unter Beibehaltung des zentralen Bahnhofsstandorts städtebaulich entwickeln. Sie habe durch Abschluss der Projektverträge und Geltendmachung ihrer Belange im Planfeststellungsverfahren aktiv darauf hingewirkt, dass eine zur Verwirklichung dieses städtebaulichen Ziels vorzugswürdige Planungsvariante verwirklicht werde....Vielmehr handele es sich um ein Verkehrs- und Städtebauprojekt, bei dem sich die Aufgaben verschiedener Hoheitsträger mit entsprechenden Finanzierungskompetenzen überschnitten.

Aus diesem Grund dürfe die Stadt Stuttgart sich an der Finanzierung von Stuttgart 21 beteiligen.

Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (1 S 1949/13).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieses Projekt wurde gefördert von:

Die Verantwortung für den Inhalt dieser
Veröffentlichung liegt bei den AutorInnen.