Hoher Güterzugverkehr, Schienenbonus und die Rechtsprechung

Ulrich Möhler: Gutachter im Auftrag der Bahn im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens:   

Auszug aus einem Gerichtsurteil: ( Bay VGH, 15.1.01., 20 A 99.40024,S.22)  „ Auch die hohe Zugfrequenz von 586 Zügen pro 24 Stunden spricht nicht dafür, den Schienenbonus entfallen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat es bei einer Zugzahl von 422 Zügen pro 24 Stunden ( d. h. bei gleichmäßiger Verteilung der Züge auf den ganzen Tag ca. alle 3,41 Minuten ein Zug) als vertretbar angesehen, den Schienenbonus anzusetzen Bei der streitgegenständlichen Ausbaustrecke werden ca. 586 Züge ..erwartet, d.h. bei gleichmäßiger Verteilung auf den ganzen Tag alle 2,54 Minuten ein Zug. Diese Zugfolge lässt Lärmpausen entstehen, wobei sich die Pausen noch verlängern, da sich die Züge teilweise überschneiden, so dass ein Vergleich mit Straßenverkehrslärm, wo bei einer derart hohen Lärmbelastung Lärmpausen nicht mehr vorkommen, nicht angestellt werden kann. Bei gleichem Mittelungspegel ist die Anzahl der Vorbeifahrten von Kraftfahrzeugen etwa 100- fach höher als diejenige von Zügen...Im übrigen wird auf die neuere Untersuchung zum Schienenbonus bei hohen Lärmbelastungen hingewiesen.“

Auch wenn durch diese Rechtsprechung eine Extrapolation des Schienenbonus auf Extremsituationen (586 Züge in 24/h) legitimiert wurde , ist damit die Frage nach der Legitimation einer derartigen Extrapolation wissenschaftlich noch lange nicht gesichert. Sind Lärmpausen von jeweils 2,54 Minuten bei einer gleichmäßigen Verteilung von 586 Züge über 24/h unter gesundheitlichen Aspekten so unbedenklich, dass der Schienenbonus in Höhe von 5 dB(A) berechtigt ist u.a. mit dem Hinweis, dass sich die Lärmpausen durch die „teilweise Überschneidung der Züge ja noch verlängern können“(Bay VGH)?

Güterzugverkehr, Schienenbonus und die Rechtsprechung

 

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