Wenn sich die Bahn bei einer Planfeststellung verpflichtet, ein Gleis im Sinne des BüG besonders zu pflegen, dann sind die Schallschutzmaßnahmen für die Bahn geringer.
Bei der Schallmessfahrt wird der Grundwert bestimmt. Es wird davon ausgegangen, dass der Grundwert bei einem BüG stets unter 48 dB(A) bleibt. An einem dgG hingegen muß der Grundwert unter 51 dB(A) bleiben. Die Lärmbelastung wird für jeden einzelnen Anlieger nach der SCHALL 03 aus den prognostizierten Zugvorbeifahrten unter Berücksichtigung des Schienenzustandes (dgG oder BüG) berechnet. An einem BüG wird der Schienenzustand somit um 3 dB(A) "leiser" angesetzt als an einem dgG. Wenn sich der Schienenzustand verschlechtert, wird die bei der Planfeststellung berechnete Lärmbelastung überschritten. Da an einem dgG keine Schallmessungen vorgeschrieben sind, wird (zu Gunsten der Bahn) stets angenommen, dass der Grundwert von 51 dB(A) nicht überschritten wird. Die Schleifzyklen können präzise berechnet werden.
dann kann man ausrechnen, wie hoch das energetische (oder arithmetische) (zeitliche) Mittel seit dem letzten Schleifen ist.
Soll das BüG eine wirksame Maßnahme sein, um den Lärm an der Quelle tatsächlich zu reduzieren, muss sichergestellt werden,
Das BüG wird seit Jahren teilweise recht kontrovers diskutiert. So beklagen Betroffene nach Aussagen des Umweltbundesamtes die oft mangelhafte Information zum aktuellen Gleiszustand sowie zu Schleifterminen. Zudem werden Zweifel an der Wirksamkeit des BüG bei Güterzügen und bei der Festen Fahrbahn und wegen der möglichen Dominanz aerodynamischer Quellen (etwa Stromabnehmer) bei hohen Geschwindigkeiten geäußert.