Glossar

Das Glossar bietet zu den Begriffen Kurzbeschreibungen, weiterführende Links und Kommentare an. Die im Glossar gesammelten Begriffe sind auf der Website durch einen kleinen Stern gekennzeichnet.

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Einwendungen
von Betroffenen bei Planfeststellungen

Die Planfeststellungsbehörde veranlasst, dass die Planunterlagen in den Städten und Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, öffentlich ausgelegt werden. Durch die Auslegung haben die Bürger des betroffenen Gebietes innerhalb der Einwendungsfrist die Möglichkeit, sich über das Vorhaben zu informieren und Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.

Die Einwendungsfrist für das Planfeststellungsverfahren beginnt mit der 4-wöchigen Auslegung der Unterlagen und endet dann weitere 2 Wochen später, mit Ablauf der Einspruchsfrist. Nur Einwendungen, die innerhalb dieser 6-wöchigen Einwendungsfrist eingegangen sind, werden berücksichtigt.
Verspätet eingereichte Einwendungen werden nicht berücksichtigt!

Nutzen Sie die kostenlose Möglichkeit der Einwendung. Wenn Sie keine Einwendung erheben, sind Sie mit der Planung einverstanden und haben später keine Möglichkeit mehr, das Projekt zu beanstanden.

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