Glossar

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Konnexitätsprinzip
regelt, welche Instanz für die Finanzierung einer Aufgabe zuständig ist

Nach dem Konnexitätsprinzip gilt nach Art. 104a Abs. 1 Grundgesetz: Die Ausgabenlast folgt der Aufgabenlast.  „Wer bestellt, soll bezahlen.“

Art. 104a:
"(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben..."

Das "Konnexitätsprinzip" verbietet zwar,

  • dass der Bund die Erfüllung von Aufgaben mitfinanziert, für die ausschließlich Länder und Gemeinden zuständig sind,
  • dass Länder und Gemeinden die Wahrnehmung von Aufgaben mitfinanzieren, die zur alleinigen Verwaltungszuständigkeit des Bundes gehören.

Es verbietet aber nicht, dass Bund, Länder und Gemeinden bei der Wahrnehmung jeweils eigener Aufgaben zusammenarbeiteten, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Solche "Mit-Finanzierungen" sind zulässig, wenn sich die Verwaltungszuständigkeiten verschiedener Hoheitsträger bei der Verwirklichung eines Projekts überschneiden, also jeder Hoheitsträger eigene, definierbare Aufgaben erfüllt.

Stuttgart 21 - Klage gegen Mitfanzierung durch die Stadt

 

 

mehr Infos

BVerwG: Bürgerbegehren zum Ausstieg der Landeshauptstadt Stuttgart aus dem Projekt „Stuttgart 21“ unzulässig
28.06.16

Land und Bund wollen Mehrkosten für Stuttgart 21 nicht bezahlen
04.06.16

Bürgerbegehren gegen die Beteiligung der Stadt Stuttgart am Projekt "Stuttgart 21"
Mit der Klage soll der Ausstieg der Stadt Stuttgart aus der Finanzierung des Projekts "Stuttgart 21" erreicht werden.

Urteil VGH Baden-Württemberg vom 21.4.2015, 1 S 1949/13
Zulassung eines Bürgerbegehrens gegen die Beteiligung der Stadt Stuttgart am Projekt „Stuttgart 21“

 
 

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