Das Glossar bietet zu den Begriffen Kurzbeschreibungen, weiterführende Links und Kommentare an. Die im Glossar gesammelten Begriffe sind auf der Website durch einen kleinen Stern gekennzeichnet.
regelt, welche Instanz für die Finanzierung einer Aufgabe zuständig ist
Nach dem Konnexitätsprinzip gilt nach Art. 104a Abs. 1 Grundgesetz: Die Ausgabenlast folgt der Aufgabenlast. „Wer bestellt, soll bezahlen.“
Art. 104a: "(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben..."
Das "Konnexitätsprinzip" verbietet zwar,
dass der Bund die Erfüllung von Aufgaben mitfinanziert, für die ausschließlich Länder und Gemeinden zuständig sind,
dass Länder und Gemeinden die Wahrnehmung von Aufgaben mitfinanzieren, die zur alleinigen Verwaltungszuständigkeit des Bundes gehören.
Es verbietet aber nicht, dass Bund, Länder und Gemeinden bei der Wahrnehmung jeweils eigener Aufgaben zusammenarbeiteten, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Solche "Mit-Finanzierungen" sind zulässig, wenn sich die Verwaltungszuständigkeiten verschiedener Hoheitsträger bei der Verwirklichung eines Projekts überschneiden, also jeder Hoheitsträger eigene, definierbare Aufgaben erfüllt.