Glossar

Das Glossar bietet zu den Begriffen Kurzbeschreibungen, weiterführende Links und Kommentare an. Die im Glossar gesammelten Begriffe sind auf der Website durch einen kleinen Stern gekennzeichnet.

A B D E F G H I K L M N O P R S T U V W Y
Lärmaktionsplanung
muss nach EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG durchgeführt werden.

Lärmaktionspläne sind grundsätzlich für alle von der Lärmkartierung erfassten Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen, sowie für Ballungsräume aufzustellen. Die wesentlichen Inhalte eines Lärmaktionsplans sind durch Anhang V der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vorgegeben. Die Öffentlichkeit und die für die Umsetzung von Maßnahmen zuständigen Stellen sind im Planungsprozess zu beteiligen.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg vom 10.08.2016 ist die DB Netz AG an einen kommunalen Lärmaktionsplan allerdings nicht gebunden:

Ein Lärmaktionsplan, in dem eine Gemeinde eine gleisbezogene Schallschutzmaßnahme („Besonders überwachtes Gleis“) auf ihrer Gemarkung festgesetzt hat, binde die DB Netz AG nicht. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigt mit seinem Urteil das Urteil des Verwaltungsgerichtes Freiburg vom 25. Juli 2014. Die Klage auf Umsetzung der Lärmminderungsmaßnahme „BüG“ wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25. Juli 2014 zurück: Der Klägerin stehe kein wehrfähiges subjektives Recht auf Durchsetzung ihres Lärmaktionsplans gegen die Beklagte zu.

Lärmaktionsplanung und Mitwirkung der Öffentlichkeit
eine Glosse zum Tag gegen den Lärm
29. 04.09
Sibylla Windelberg

mehr Infos

Mahlberg verliert gegen die Bahn
Felix Bender
11.08.2016

Öffentlichkeitsbefragung des EBA zur Lärmaktionsplanung
EBA löscht Einträge von lärmgeplagten Betroffenen
21.05.15

EBA nur zuständig für die Lärmaktionsplanung an den Haupteisenbahnstrecken des Bundes, außerhalb von Ballungsräumen
20.10.15

 
 

Dieses Projekt wurde gefördert von:

Die Verantwortung für den Inhalt dieser
Veröffentlichung liegt bei den AutorInnen.