Das Glossar bietet zu den Begriffen Kurzbeschreibungen, weiterführende Links und Kommentare an. Die im Glossar gesammelten Begriffe sind auf der Website durch einen kleinen Stern gekennzeichnet.
Öffentlichkeit muss bei Planungen des Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden
Gemäß Art.191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)3 beruht die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen.
Der Öffentlichkeit ist hierbei innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben, vor der Annahme des entsprechenden Plans zu dessen Entwurf sowie zum begleitendenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.