Glossar

Das Glossar bietet zu den Begriffen Kurzbeschreibungen, weiterführende Links und Kommentare an. Die im Glossar gesammelten Begriffe sind auf der Website durch einen kleinen Stern gekennzeichnet.

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Umweltinformationsgesetz
jede Person hat Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) eröffnet Akteneinsicht beim Eisenbahn - Bundesamt, beim Regierungspräsidium als Anhörungsbehörde und bei der Deutschen Bahn Netz AG schon nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Antragsunterlagen für einen Streckenausbau oder Neubau. Jede Person hat nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

Kommentar RA Matthias Möller-Meinecke EDIFICIA Möller-Meinecke

siehe auch Planfeststellungsverfahren

 
 

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