Das Glossar bietet zu den Begriffen Kurzbeschreibungen, weiterführende Links und Kommentare an. Die im Glossar gesammelten Begriffe sind auf der Website durch einen kleinen Stern gekennzeichnet.
jede Person hat Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen
Das Umweltinformationsgesetz (UIG) eröffnet Akteneinsicht beim Eisenbahn - Bundesamt, beim Regierungspräsidium als Anhörungsbehörde und bei der Deutschen Bahn Netz AG schon nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Antragsunterlagen für einen Streckenausbau oder Neubau. Jede Person hat nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Kommentar RA Matthias Möller-Meinecke EDIFICIA Möller-Meinecke