Glossar

Das Glossar bietet zu den Begriffen Kurzbeschreibungen, weiterführende Links und Kommentare an. Die im Glossar gesammelten Begriffe sind auf der Website durch einen kleinen Stern gekennzeichnet.

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Umweltvereinigung
fördert vorwiegend ideelle Ziele des Umweltschutzes

Eine Vereinigung ist ideell bestimmt, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Nach der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 552/06) kommt es darauf an, dass sie ihre Ziele ohne eigene materielle Interessen verfolgt, also nicht kommerziell tätig ist. Darüber hinaus ist entscheidend, dass die Vereinigung die Ziele des Umweltschutzes vorwiegend fördert. „Vorwiegend“ bedeutet, dass die in der Satzung genannten Ziele des Umweltschutzes der prägende Zweck oder der Hauptzweck der Vereinigung sein müssen.

Die Voraussetzungen, die für die Anerkennung als Umweltvereinigung erfüllt werden müssen, regelt § 3 Absatz 1 UmwRG. Erfüllt eine Vereinigung diese Voraussetzungen, besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung.

Die Umweltvereinigung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens drei Jahren bestehen und in diesem Zeitraum die satzungsgemäßen Ziele des Umweltschutzes auch tatsächlich gefördert haben. Zum Nachweis der Tätigkeit muss die Umweltvereinigung der Anerkennungsstelle Nachweise vorlegen wie Jahresberichte, Pressemitteilungen, Mitgliederzeitschriften oder Rundbriefe.

Den anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen stehen besondere Rechtsschutzmöglichkeiten zu. Mit der Verbandsklage können sie Verwaltungsentscheidungen darauf gerichtlich überprüfen lassen, ob diese gegen umweltrechtliche Vorschriften verstoßen.

 

 

mehr Infos

Klagerecht
Voraussetzungen der Anerkennung
Hinweise zur Antragstellung

Warum dürfen anerkannte Umweltvereinigungen als „Anwalt der Umwelt“ vor Gericht klagen?


 

 

 
 

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